Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat (ab 2023 gilt das 66. Lebensjahr), kann unter Umständen Anspruch auf Altersrentenzuschlag haben.
Wenn Sie viele Jahre lang in Schweden gearbeitet, aber ein geringes Einkommen erzielt haben, können Sie Anspruch auf einen Zuschlag zur Einkommensrente haben. Anspruch und Höhe des Rentenzuschlags hängen von folgenden Faktoren ab:
- Höhe der einkommensabhängigen Altersrente
- Anzahl der Jahre, in denen Sie in Schweden ein rentenfähiges Einkommen erzielt haben.
Der Rentenzuschlag ist Teil der Altersrente
Der Antrag auf Regelaltersrente gilt unabhängig des Alters bei Antragstellung automatisch auch für den Altersrentenzuschlag. Der Rentenzuschlag kann frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden und wird automatisch gewährt, wenn Sie Ihre Altersrente beantragen oder, falls Sie bereits zuvor eine einkommensabhängige Rente bezogen haben, das 65. Lebensjahr vollendet haben (ab 2023 gilt ein Alter von 66 Jahren).
Für die Zahlung des Rentenzuschlags ist es unerheblich, ob Sie während des Rentenbezugs arbeiten oder Ihre Erwerbstätigkeit einstellen möchten. Allerdings kann die Höhe des Rentenzuschlags dadurch beeinflusst werden, dass Sie zusätzliche Jahre ein rentenfähiges Einkommen erzielen und somit eine höhere Einkommensrente erhalten.
Wie viel können Sie erhalten?
Der Zuschlag zur Einkommensrente beträgt monatlich zwischen 0 und 600 SEK vor Abzug der Steuern.
Maßgeblich für die Höhe des Rentenzuschlags ist die Höhe der einkommensabhängigen Rente. Einkommensabhängige Renten aus anderen EU-/EWR-Ländern und der Schweiz wirken sich ebenfalls auf die Höhe Ihres Rentenzuschlags aus.
Ein weiterer Faktor, der die Höhe Ihres Rentenzuschlags beeinflusst, ist die Anzahl der Jahre, in denen Sie in Schweden ein rentenfähiges Einkommen erzielt haben. Um den vollen Rentenzuschlag zu erhalten, müssen Sie zwischen 35 und 40 Jahren ein rentenfähiges Einkommen in Schweden erzielt haben.
Wenn Sie Rente aus einem anderen Land beziehen
Der Zuschlag zur Einkommensrente ist davon abhängig, ob Sie eine Rente aus einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz beziehen. Ebenso wie die einkommensabhängige Rente aus Schweden wirken sich auch die einkommensabhängigen Altersrenten aus diesen Ländern auf die Höhe des Rentenzuschlags aus.
Andere Rentenleistungen, wie z. B. eine Hinterbliebenenrente, haben keinen Einfluss auf den Zuschlag zur Einkommensrente.
Wohnsitz oder Umzug ins Ausland
Wenn Sie in einem EU-/EWR-Land, der Schweiz oder einem anderen Land, mit dem Schweden ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, wohnen oder dorthin umziehen, können Sie dennoch einen Zuschlag zur Einkommensrente beziehen. Bei Wohnsitz oder Umzug in sonstige Länder haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Rentenzuschlag.
Mit folgenden Ländern hat Schweden ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Japan, Kap Verde, Philippinen, Marokko, Quebec (Kanada-Konvention), Serbien, Südkorea, Türkei, Großbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika.
Benachrichtigen Sie uns über eventuelle Änderungen
Wenn Sie eine neue Rente erhalten oder sich Ihre Rente aus einem anderen Land ändert, wenn Sie aus Schweden wegziehen oder Ihren Wohnsitz von einem Land außerhalb Schwedens in ein anderes verlegen, müssen Sie dies der Rentenbehörde mitteilen. Benachrichtigen Sie uns über eventuelle Änderungen